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Auswirkungen von Aufhebungsverträgen mit und ohne Abfindungen Sperrfristen und Ruhen des Arbeitslosengeldes

17.07.2009
Häufig schließen Arbeitnehmer um einer Kündigung zu entgehen sogenannte Aufhebungsverträge. Arbeitgeber versüßen sie häufig noch mit einer Abfindung. Jeder Aufhebungsvertrag - egal ob mit oder ohne Abfindung - führt jedoch zu einer Sperrfrist.

Sperrfrist, was ist das?

Eine Sperrfrist führt zum Wegfall des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 12 Wochen (§ 144 I Nr.. 1 SGB III).

Außerdem wird die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld gemäß § 128 I Nr. 4 SGB III um ein Viertel verkürzt. Wer z.B. vormals Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld hatte, für den verkürzt sich die Anspruchsdauer um 1/4 auf 9 Monate.
Eine Sperrfrist ist grundsätzlich Folge eines Aufhebungsvertrages, da ein Aufhebungsvertrag nie gegen den Willen eines Arbeitnehmers geschlossen werden kann.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn

  1. Die Kündigung ist sicher, d.h. der Arbeitnehmer wäre in jedem Fall gekündigt worden und
  2. Die Kündigungsfrist ist eingehalten worden (es gilt die betriebliche Übung, wenn sich der Arbeitgeber an günstigere tarifvertragliche Kündigungsfristen hält, auch dann wenn der ArbN nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist und
  3. Die Kündigung ist nicht sozialwidrig nach § 1 KSchG ist, d.h. auch unter Berücksichtigung der Sozialauswahl arbeitsvertraglich zulässig gewesen wäre und
  4. Das Abwarten auf eine ordentliche Kündigung ist unzumutbar, d.h. der ArbN kann nachweisen, dass er sonst bei Bewerbungen Nachteile hätte, wenn gegenüber einen Aufhebungsvertrag eine Kündigung ausgesprochen wurde.
Alle 4 Ausnahmen müssen gemeinsam zutreffen, sonst gibt es eine Sperrfrist.

Dies wird in der Praxis kaum der Fall, sein, deshalb sollte der ArbN in der Regel keinen Aufhebungsvertrag schließen.
Aber:
Auch verdeckte Abfindungen sind sperrfristbewehrt.
Einigt sich der AN mit dem Arbeitgeber, dass er ordentlich gekündigt wird und erhält er dann eine Abfindung (Ausnahme Sozialplan und Abfindungen im Kündigungsschutzverfahren) gibt es auch eine Sperrfrist.
Auch die Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung ist bei Zahlung einer Abfindung sperrfristbewehrt. Ausnahme, der ArbN hat sich vorher bei einer sachkundigen Stelle informiert. Eine Kündigung ist offensichtlich rechtswidrig, wenn

  • die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde
  • der Arbeitnehmer nur noch aus wichtigem kündbar wäre (tarifvertraglicher Kündigungsschutz, Betriebsratsmitglied etc.)
  • der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt (§§ 9 MuschG, 18 BerzG, 15 KSchG, 12 SchwbG).
Fazit: Abfindungen können nur noch dann angenommen werden, wenn bereits ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben ist.
Ansonsten sollten sich generell die Arbeitnehmer kündigen lassen und Kündigungsschutzklage führen.

Auswirkungen auf Sozialversicherungen

Darüber hinaus haben Sperrfristen Auswirkungen auf die Sozialversicherungen. In die Rentenversicherung werden keine Beiträge eingezahlt. Die Sperrfrist ist Ausfallzeit. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung werden keine Beiträge gezahlt, der Versicherungsschutz bleibt allerdings erhalten. Krankengeld wird jedoch nicht gezahlt.

Was bedeutet Ruhen des Arbeitslosengeldes?

Während des Ruhens des Arbeitslosengeldes wird das Arbeitslosengeld nicht gezahlt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt jedoch nicht und bei lang anhaltender Dauer der Arbeitslosigkeit kann der gesamte nach § 127 SGB III zustehende Anspruch ausgeschöpft werden.

Wann ruht das Arbeitslosengeld im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen?

Wird bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitgeber maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt, tritt gem. § 143a SGB III das Ruhen des Arbeitslosengeldes ein.
Die maßgebliche Kündigungsfrist ist die gesetzliche bzw. tarif- oder einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist.
Ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sieht § 143a SGB III besondere Kündigungsfristen vor:
  • dauernde Unkündbarkeit: 18 Monate, es sei denn, eine Kündigung ist als außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zulässig
  • zeitweise Unkündbarkeit (Betriebsrat): die Kündigungsfrist, die ohne den besonderen Kündigungsschutz einzuhalten wäre
  • kann einem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Abfindung gekündigt werden: 12 Monate
Wird die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht das Arbeitslosengeld grundsätzlich für die gesamte Laufdauer der Kündigungsfrist, jedoch
  • längstens für ein Jahr
  • nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose, wenn er gearbeitet hätte, den Teil der Abfindung, der dem Arbeitsentgeltverlust entspricht, verdient hätte.
Der jeweils zu berücksichtigende Teil der Abfindung ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht.

Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses

unter 40 Jahre   ab 40 Jahre     ab 45 Jahre    ab 50 Jahre    ab 55 Jahre    ab 60 Jahre

Betriebszugehörigkeit

weniger als 5 Jahre               60%                   55%               50%               45%            40%              35%

5 und mehr Jahre                  55%                   50%               45%               40%            35%              30%

10 und mehr Jahre                50%                   45%               40%               35%            30%              25%

15 und mehr Jahre                45%                   40%               35%               30%            25%              25%

20 und mehr Jahre                40%                   35%               30%               25%            25%              25%

25 und mehr Jahre                35%                   30%               25%               25%            25%              25%

30 und mehr Jahre                25%                   25%               25%               25%             25%

35 und mehr Jahre                25%                   25%               25%               25%